§ 140f SGB V


Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Patientenbeteiligung – Beraten ja, entscheiden nein
Gesetzesbuch

Michael Foote / pixelio

Mit der Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber die Patientenbeteiligung in wichtigen Gremien und Ausschüssen des Gesundheitswesens rechtlich verankert. Patientinnen und Patienten dürfen jetzt mitberaten, aber (noch) nicht mitentscheiden. In §140f heißt es: „Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen (…) zu beteiligen.“ Aber was bedeutet das konkret? Sowohl die die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen als auch der Verbraucherzentrale Bundesverband sowie der Deutsche Behindertenrat und die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V., können sogenannte „sachkundige Personen“ in landes- und bundesweiten Gremien entsenden. Dazu gehören:

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (§ 91), als oberstes Beschlussgremien der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenkassen und Krankenhäusern in Deutschland
  • Die Nationale Präventionskonferenz (§ 20e) zur Entwicklung und Weiterentwicklung einer nationalen Präventionsstrategie
  • Der Landesausschuss (§ 90) und die erweiterten Landesausschüsse (§ 116b) zur Bedarfsplanung, Feststellung von Über- und Unterversorgung und Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Ärzte
  • Das gemeinsame Landesgremium (§ 90a), zur Erarbeitung von Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Versorgung
  • Und in besonderen Fällen in den Zulassungsausschüssen (§ 96) und Berufungsausschüssen (§ 97), insbesondere bei der Versorgungsplanung und Fragen zur Zulassung und Nachbesetzung von Arztsitzen

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: 140f