PID-Kommission


Entscheidungen über Anträgen zur Durchführung von Präimplantationsdiagnostik

Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission (kurz PID-Kommission) entscheidet über Anträge zur Durchführung von Präimplantationsdiagnostik in einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum.

Am 11. Januar 2015 ist das Präimplantationsdiagnostikgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PIDG NRW) in Kraft getreten. Es beinhaltet die landesrechtlichen Ausführungsbestimmung zur Präimplantationsdiagnostik (PID).

Präimplantationsdiagnostik (kurz PID) ist die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos vor dessen Implantation in die Gebärmutter einer Frau. Sie darf nach Änderung des Embryonenschutzgesetzes (ESCHG) ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten angewendet werden. Ob die PID zulässig ist, entscheidet eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission (§ 3a ESCHG in Verbindung mit § 4 der Präimplantationsdiagnostik-Verordnung).

Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

© Patientenbeteiligung NRW

4 ärztliche Mitglieder der Fachrichtungen Humangenetik, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie
1 Sachverständiger für Ethik,
1 Sachverständiger für Recht,
1 Vertreter für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
1 Vertreter der Selbsthilfe der Menschen mit Behinderungen.

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