Glossar


Hier im Wörterverzeichnis (Glossar) finden Sie wichtige Begriffe, Definitionen und Erklärungen aus verschiedenen Themenfeldern der Patientenbeteiligung. Es handelt sich um ein wachsendes Produkt, welches von uns fortlaufend erweitert wird.

Sollten Ihnen Begriffe und Definitionen fehlen, schicken Sie uns bitte eine kurze  Nachricht.

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  • Approbation


    Der Arzt bzw. die Ärztin bekommt mit der Approbation die offizielle Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Diese wird nach der Approbationsordnung nach dem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium der Medizin ausgesprochen.
  • Aufklärungspflicht


    §8 MBO

    Ärzte und Ärztinnen müssen die Patientinnen und Patienten vor jeden Eingriff in einem persönlichen Gespräch über diesen aufklären. Vor allem vor operativen Eingriffen ist eine Aufklärung zwingend notwendig und soll den Patienten und die Patientinnen über die Tragweite der Behandlung, die Behandlungsalternativen, Risiken, etc. aufklären.

  • Aufwandsentschädigung


    Ehrenamtliche Patientenvertreter und –vertreterinnen erhalten keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung. Sie dient zur finanziellen Abfederung der ehrenamtlichen Tätigkeit, z.B. für die investierte Zeit und für zusätzliche finanzielle Aufwendungen, wie z.B. Büromaterialien.

  • Bedarfsanalyse


    Analyse eines vorhanden medizinischen Bedarfes bei dem Einzelnen oder in der Gesellschaft. Bedarf ist dabei auf zwei Ebenen anzusiedeln: dem individuellen, also subjektivem Bedarf und dem professionellen, also objektiven Bedarf. Unter subjektivem Bedarf wird der Wunsch nach einer bestimmten Gesundheitsleistung verstanden. Der objektive Bedarf beschreibt z.B. die Feststellung einer Krankheit oder die Einführung eines Gesundheitsangebotes auf Basis von Studien (vgl. auch: http://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/user_upload/Aktuelles/2000/Arbeitspapier.pdf)

  • Bedarfsplanung


    Durch die Bedarfsplanung wird versucht die haus- und fachärztlichen Versorgung sicherzustellen. Anhand der Bedarfsplanungsrichtlinie wird bestimmt, wie viele freie Kassenarztsitze es in einem Planungsbereich gibt.

  • Beginn der Rechtsfähigkeit


    §1 BGB

    Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Eine Durchtrennen der Nabelschnur ist nicht notwendig.

  • Berufungsausschuss


    In den Berufungsausschüssen können Ärztinnen und Ärzte gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses Widerspruch einlegen.

  • Deutsche Krankenhausgesellschaft


    Die deutsche Krankenhausgesellschaft ist die Vertretung der Krankenhäuser. 28 Spitzen- und Landesverbände der Krankenhausträger sind dort vertreten.

  • DRGs


    DRG ist ein englischer Begriff, der übersetzt „diagnosebezogene Fallgruppen“ bedeutet.

    Die DRGs bildet die Grundlage des Vergütungssystems im Krankenhaus. Bei den DRGs werden Fallgruppen erstellt, die nach Behandlungsfälle bei bestimmten Diagnosen zusammengefasst werden.

     

     

  • Elektronische Patientenakte


    Eine elektronische Patientenakte (ePA) können alle gesetzlich Versicherten bei ihrer Krankenkasse erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen umfassend gespeichert werden können.

  • Ermächtigung


    Eigentlich dürfen nur niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ambulante Gesundheitsleistungen erbringen. Liegt aber in einem Gebiet eine Unterversorgung vor oder wurde ein lokaler Versorgungsbedarf festgestellt, können Ärztinnen und Ärzte aus Krankenhäusern, sowie Vorsorge-, Rehablitations- und Pflegeeinrichtungen ebenfalls für diese Aufgaben ermächtigt werden.

  • Erweiterter Landesausschuss


    Der erweiterte Landesausschuss regelt die ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei schwer therapierbaren, komplexen und seltenen Erkrankungen für die besondere ärztliche Kompetenzen notwendig sind. Patientinnen und Patienten dürfen mitberaten.

  • Evidenzbasierten Medizin


    Evidenzbasierte Medizin (EbM) versteht man das medizinische Handeln, Patienten auf der Basis der Besten zur Verfügung stehenden Daten zu versorgen.

  • Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ)


    Nach der GOÄ rechnen Ärzte ab, die Patienten behandeln, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind.

  • gemeinsame Selbstverwaltung


    Das Prinzip der Selbstverwaltung ist ein wesentliches Strukturmerkmal der deutschen Sozialversicherungssysteme. Sie bilden für verschiedene gesetzliche Aufgaben auch gemeinsame Institutionen der sog. gemeinsamen Selbstverwaltung. Ein besonders wichtiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist der G-BA.

  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)


    Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenkassen und Krankenkassen. Er bestimmt über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Patientinnen und Patienten haben ein Mitberatungs-, aber kein Mitentscheidungsrecht.

  • GEPA NRW


    Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW)

    Das GEPA NRW wurde 2014 verabschiedet und ist eine Zusammenführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG) und des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG). Das Alten- und Pflegegesetz konkretisiert das SGB XI für das Land NRW. Das WTG regelt die Mindeststandards für Wohn- und Betreuungsangebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung.

  • Gesundheitsberichterstattung


    Die Gesundheitsberichterstattung beschreibt anhand von unterschiedlichen Datenquellen den Gesundheitszustand der Bevölkerung und das Gesundheitswesen in Deutschland in laienverständlicher Sprache. Sie gibt es sowohl bundes- und landesweit, als auch auf kommunaler Ebene.

  • Gesundheitskompetenz


    Unter Gesundheitskompetenz wird das Wissen, die Motivation und die Fähigkeit verstanden, gesundheitsrelevante Informationen ausfindig zu machen, zu verstehen, zu beurteilen und zu nutzen, um die Gesundheit erhalten, sich bei Krankheiten die nötige Unterstützung durch das Gesundheitssystem sichern oder sich kooperativ an der Behandlung und Versorgung beteiligen und die dazu nötige Entscheidung treffen zu können (Englisch: Health Literacy).

  • Gesundheitspolitik


    Die Gesundheitspolitik hat verschiedene Entscheidungsebenen die miteinander verknüpft sind.  In diesem Sinne lässt sich in der Gesundheitspolitik eine europäische, eine Bundes- und eine Landesebene unterscheiden:

    • Die Kompetenzen der Europäischen Union (EU) bewegen sich vor allem im präventiven Bereich. Sie definiert Standards im Infektions-, Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutz sowie in der Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten bzw. -geräten, die von allen EU-Staaten einzuhalten sind.
    • Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherungen, von denen die gesundheitliche Versorgung in der gesetzlichen Kranken-,  Pflege-, Renten- und Unfallversicherung betroffen ist.
    • Die Länder sind im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge für Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig. Dazu gehören u. a. die gesundheitliche Prävention einschließlich Infektionsschutz, der Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Sozialhygiene sowie die Sicherstellung der stationären medizinischen Versorgung. Ihnen obliegt ferner die Krankenhausplanung sowie die Gesetzgebung zu Heilberufen und die Aufsicht über Heilberufekammern sowie regionale Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigungen.
  • Gesundheitsziele


    Gesundheitsziele werden gemeinsam von Akteurinnen und Akteuren im Gesundheitswesen festgelegt und umgesetzt. Ziel ist die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern. Dabei können einzelne Bereiche oder bestimmte Gruppen fokussiert werden.

  • GKV-Modernisierungsgesetz


    Das GKV-Modernisierungsgesetz ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und regelt unter anderem die Patientenbeteiligung in unterschiedlichen Gremien des Gesundheitswesens.

  • Gremium


    Eine Gruppe von Personen, die sich zum Zweck der Beratung und/oder Beschlussfassung über einen speziellen Themenkomplex gebildet hat.

  • Grundsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


    §1 Abs.1 KHG

    Ziel ist es eine qualitativ hochwertige, Patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

  • Kassenärztliche Vereinigungen (KVn)


    Sie sind für die Regulierung der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten zuständig. Sie haben vom Staat den gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung einer ausreichenden ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten (GKV) erhalten. Sie sind ein zentraler Verhandlungspartner für die Krankenkassen. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich Versicherten teilnehmen wollen, müssen Mitglied der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben auch die Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte wahrzunehmen (§ 75 SGB V). Dabei verfügen sie allerdings nicht über ein ‚Streikrecht’. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auf Bundesebene in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammengefasst, die die Interessen der Vertragsärzte auf Bundesebene vertritt und bundesweit geltende Verträge mit dem GKV-Spitzenverband schließt.

  • Kommunale Gesundheitskonferenz


    Die kommunale Gesundheitskonferenz wurde ab 1998 in den Kreisen und kreisfreien Städten in NRW eingeführt. Sie übernimmt Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben im Gesundheitwesen.

  • Kommunale Pflegekonferenz


    Die kommunale Pflegekonferenz berät über Fragen der Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung auf kommunaler Ebene.

  • Kommunale Spitzenverbände


    Kommunale Spitzenverbände sind Zusammenschlüsse aller Landkreise, Städte und Gemeinden auf Bundes- bzw. Landesebene.

  • Koordinierungs- und Vernetzungsstelle


    Die Koordinierungs- und Vernetzungsstelle in NRW ist eine landesweite Anlaufstelle zur Stärkung und Vernetzung der Patientenbeteiligung. Sowohl für die meist ehrenamtlichen Patientenvertreter*innen, als auch diejenigen, die es noch werden möchten. Auch andere Akteure im Gesundheitswesen und Interessierte rund um das Thema Patientenbeteiligung und Patientenvertretung können sich an die Stelle wenden.

  • Landesausschuss


    Landesausschüsse übernehmen Koordinierungsaufgaben in der vertragsärztlichen Versorgung. An den Entscheidungen sind Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte- und Psychotherapeutenkammer und der Krankenkassen beteiligt. Patienten-VertreterInnen dürfen hier ebenfalls mitberaten.

  • Landesausschuss Pflege und Alter


    Der Landesausschuss Pflege und Alter wurde mit der Verabschiedung des GEPA NRW etabliert. Er berät die Landesregierung in Fragen der Alten- und Pflegepolitik und der Pflegeversicherung.

  • Landesgesundheitskonferenz


    Die Landesgesundheitskonferenz ist ein Planungs- und Steuerungsinstrument zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung auf Länderebene.

  • Landschaftsverbände


    Die Landschaftsverbände sind kommunale Zusammenschlüsse. In Nordrhein-Westfalen gibt es den Landschaftsverband Westfalen-Lippe und den Landschaftsverband Rheinland. Die Landschaftsverbände betreiben z.B. Museen, Schulen, psychiatrische und forensische Einrichtungen oder ambulante Einrichtungen der Behindertenhilfe.

  • Maßgebliche Organisationen


    Im G-BA haben die Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patienten*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Deutschland vertreten, ein Mitberatungs- und Antragsrecht.

    Diese Organisationen sind:

    • der Deutsche Behindertenrat (DBR)
    • die BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP)
    • die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
    • der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
  • Medizinischer Standard


    §1 Abs. 2 MBO Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte ist, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

    §2 MBO besagt, dass die Ärztinnen und Ärzte ihrem Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausüben sollen.

    Diese müssen ihren Beruf gewissenhaft ausüben. Sie sollen ihr ärztlichen Handeln am Wohle des Patienten und der Patientinnen ausrichten und nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen (§2 Abs. 2 MBO).

    § 2 Abs. 3 MBO zeigt, dass die Ärzte und Ärztinnen ihre Patienten immer nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnissen behandeln sollen.

  • Mitberatungsrecht


    Maßgeblich ist §140f SGB V.

    Die aufgelisteten Gremien dürfen keine Beratung ohne Patientenbeteiligung durchführen, da diese das Recht zur Mitberatung haben. Dies beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

    Die Patientenvertretung hat allerdings kein Stimmrecht.

  • ÖGD-Gesetz NRW


    Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen trat 1997 in Kraft und regelt die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf kommunaler und Landesebene. Zu den Aufgaben gehören vor allem die Förderung und der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Auf kommunaler Ebene nehmen die Gesundheitsämter diese Aufgabe wahr. Auf Landesebene das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und die fünf Bezirksregierung.

  • Patientenbeteiligung


    Dies meint die Einbindung von Organisationen und Individuen in Entscheidungs- und Willensbildungsprozesse von z.B. der Politik. Im Jahr 2004 wurden erstmals Beteiligungsrechte der Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten verankert. Dies stellt §140f SGB V dar.

  • Patientenbeteiligungsverordnung


    Die Patientenbeteiligungsverordnung regelt welche Personengruppen und Organisationen die Belange von Patientinnen und Patienten sowie chronisch kranker und behinderter Menschen vertreten dürfen.

  • Patientenrechte


    Patientenrechte sind alle Regelungen, die der Patientenautonomie, der Patientenbeteiligung, der Patientenversorgung und dem Patientenschutz im Gesundheitssystem dienen. Als Recht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden Patientenrechte auch verstanden.

    Zentrale Patientenrechte sind zum Beispiel:

    • Recht auf Aufklärung
    • Einsichtrecht in die Patientenunterlagen
    • Recht auf Schadensersatz im Fall eines Behandlungsfehlers
    • Recht auf eine Versorgung nach dem Gebot der Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
    • Recht auf Arzneimittelinformation (durch Packungsbeilage)
    • Recht auf eine Patientenquittung
  • Patientenvertretung


    Sind all die Organisationen, die auf Grundlage der Patientenbeteiligungsverordnung zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe als maßgebliche Organisationen nach $140f SGB V anerkannt sind.

  • Pflegeversicherung


    Die Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung. Jeder Bürger in Deutschland muss eine Pflegeversicherung abschließen. Gesetzlich Versicherte zahlen in die sogenannte soziale Pflegeversicherung ein, die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird. Privat Versicherte Personen müssen eine private Pflegeversicherung abschließen. Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilleistungs-Versicherung: Im Fall einer Pflegebedürftigkeit deckt die soziale Pflegeversicherung nicht alle Kosten. Ein Teil muss von den Betroffenen oder Angehörigen selbst getragen werden.

  • Qualitätsdimensionen


    Strukturqualität
    Strukturqualität definiert sich ganz wesentlich über die Kompetenz und fachliche Qualifikation des Arztes und der Praxismitarbeiter. Sie umfasst darüber hinaus Anforderungen an die apparative und räumliche Ausstattung der Praxis sowie gegebenenfalls auch Vorgaben an die Organisation und Hygiene. Eine gute Struktur garantiert nicht automatisch gute Ergebnisse, ist aber die Basis dafür. Die Anforderungen sind in bundesweit geltenden Richtlinien und Vereinbarungen, sowie in Verträgen, welche die KVen mit den Krankenkassen abgeschlossen haben, festgelegt. Sie bestimmen beispielsweise, welche Ausbildung und Erfahrung ein Arzt und sein Praxisteam besitzen müssen, um ambulant operieren zu dürfen.

    Prozessqualität
    Die Qualität der Abläufe in der Praxis wird als Prozessqualität bezeichnet. Hierbei geht es um die Art und Weise der Diagnostik und Therapie. Dazu zählen unter anderem die Medikamentenverordnung, die Anamneseerhebung, die ärztliche Dokumentation sowie die Beachtung von empfohlenen Behandlungspfaden und Vorgaben zur Indikationsstellung. Ein Urteil über das Wie der Behandlung ist oft schwieriger als die Bewertung der Struktur, wo Zeugnisse, Qualifikationsnachweise und Gewährleistungserklärungen zur apparativen Ausstattung ein klares Urteil erlauben.

    Ergebnisqualität
    Am schwierigsten ist die Beurteilung der Ergebnisqualität, also der Güte der Behandlung. Sie umfasst die Ergebnisse eines Behandlungsprozesses und kann an den unterschiedlichsten Indikatoren wie an der Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Heilung von Erkrankungen, der Patientenzufriedenheit oder der Beeinflussung der Morbidität beurteilt werden. Die Prozessqualität und gewisse Aspekte der Ergebnisqualität sind jeweils im Einzelfall zu überprüfen. Dies geschieht in der Regel im Rahmen von Stichproben, deren Verfahren und Beurteilungskriterien leistungsspezifisch ebenfalls in Richtlinien geregelt sind. Zur umfassenden Bewertung der Ergebnisqualität helfen Auswertungs- und Evaluationsverfahren anhand von Daten der Qualitätssicherungsmaßnahmen.

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  • Reisekostenvergütung


    Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten, je nach Gremium, eine Reisekostenvergütung. Das bedeutet, dass sie ihre Fahrtkosten zu Sitzungen erstattet werden.

  • Selbsthilfegruppe


    Gruppe, in der sich Menschen mit bestimmten gesundheitlichen, psychischen, familiären oder anderen Problemen austauschen und sich gegenseitig Rat und Unterstützung geben.

    Selbthilfegruppen können betroffenen Patienten*innen helfen, den Alltag mit ihrer Erkrankung zu meistern. Selbsthilfegruppen sind also auch ein Bestandteil medizinischer Therapien, sei es bei Suchtproblemen, chronischen oder seltenen Krankheiten oder Lebenskrisen.

  • Sozialgesetzbuch (SBG) XI


    Das elfte Sozialgesetzbuch enthält Vorschriften für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland.

  • Sozialgesetzbuch (SGB) IX


    Das neunte Sozialgesetzbuch enthält Regelungen zur Rehabiliation und Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland. Ziel ist die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken.

  • Sozialgesetzbuch (SGB) V


    Das fünfte Sozialgesetzbuch bildet die gesetzlich Grundlagen für die Bestimmung der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Spitzenverband Bund


    §217a SGB V

    Der Spitzenverband Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Dieser ist eine juristische Person, hat also Rechte und Pflichten.

    Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser stellt den Dachverband auf Bundesebene dar.

  • Stabsstelle Patientenbeteiligung


    Der Geschäftsstelle des G-BA ist eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert. Die Stabsstelle unterstützt ausschließlich die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter bei der Durchführung ihres Antrags- und Mitberatungsrechts organisatorisch und inhaltlich.

  • Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung


    §91 SGB V

    An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte*innen und zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ) teil, sowie ermächtigte Ärzte*innen und ermächtigte Einrichtungen.

    An der vertragsärztlichen Versorgung kann das MVZ, die Ärzteschaft, etc. teilnehmen, wenn diese Mitglied bei der Kassenärztlichen Vereinigung sind.

     

  • Verdienstausfall


    PatientenvertreterInnen bekommen, sofern Sie berufstätig sind, für die Teilnahme an Sitzungen ihren Verdienstausfall erstattet.

  • Vertragsarzt


    Ein Vertragsarzt darf medizinische Leistungen für sozialversicherte Personen erbringen.

  • Vertragsarztsitz


    Ein Vertragsarztsitz wird an einen niedergelassenen Facharzt vergeben, sofern der Zulassungsausschuss dem zugestimmt hat.

  • Wirtschaftlichkeitsgebot


    §12 SGB V

    Leistungen der Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß der Notwendigkeit nicht übertreffen. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, die Krankenkassen nicht bewilligen und die Leistungserbringer nicht bewirken.