Berufungsausschuss
Was sind Berufungsausschüsse nach §97 SGB V?
Sie befassen sich mit Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse. Hier werden Patientenvertreter/-innen ebenfalls bei den Entscheidungen über die Befristung einer Zulassung, Sonderbedarfe und die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen einbezogen.
§ 97 SGB V: Rechtliche Grundlage Berufungsausschüsse
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.
(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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Die Berufungsausschüsse im Einzelnen
- Berufungsausschuss für Ärzte und Krankenkassen KV-No Düsseldorf
- Berufungsausschuss für Psychotherapie KV-No
- Berufungsausschuss für Ärzte und Krankenkassen KV-WL
- Berufungsausschuss für Psychotherapie KV-WL
- Berufungsausschuss KZV-No Düsseldorf
- Berufungsausschuss KZV-WL