Landessausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 SGB V


Landessausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 SGB V


Veröffentlicht am: 24.11.2021 | Gremium: Gremien und Ausschüsse | Kommentare deaktiviert für Landessausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 SGB V


Der Landesausschuss plant den Bedarf und stellt Über- und Unterversorgung in den Planungsregionen fest. Nach eigenständiger Prüfung kann der Landesausschuss bei drohender Unterversorgung einer Region mit einer Arztgruppe beschließen, dass die KVBB im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages handeln muss. Die Rechtsgrundlage zur Beteiligung ist der §90 SGB V. Patientenvertreter*innen haben ein Mitberatungsrecht.