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Überblick

Neben den Gremien der Bedarfsplanung und Qualitätssicherung sowie den kommunalen Gremien gibt es weitere Gremien, die von der Selbstverwaltung oder vom Gesetzgeber geschaffen wurden und in denen sich Patientenvertreter*innen einbringen.

Gemeinsames Landesgremium

Das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V beschäftigt sich mit Versorgungsfragen und kann vom für Gesundheit zuständigen Landesministerium eingerichtet werden. Gesetzlich vorgesehen sind in dem Gremium Vertreter*innen der Landesregierung, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft. In Nordrhein-Westfalen werden auch Patientenorganisationen beteiligt. Die Landesgremien können Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Versorgung abgeben und Modellprojekte initiieren.

PID-Kommission

Die Präimplantationsdiagnostik-Kommission (kurz PID-Kommission) entscheidet über Anträge zur Durchführung von Präimplantationsdiagnostik in einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Zentrum. Am 11. Januar 2015 ist das Präimplantationsdiagnostikgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PIDG NRW) in Kraft getreten. Es beinhaltet die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Präimplantationsdiagnostik (PID). PID ist die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos vor dessen Implantation in die Gebärmutter einer Frau. Sie darf nach Änderung des Embryonenschutzgesetzes (ESCHG) ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten angewendet werden. Ob die PID zulässig ist, entscheidet eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission (§ 3a ESCHG in Verbindung mit § 4 der Präimplantationsdiagnostik-Verordnung). In dieser sitzen neben vier ärztlichen Mitgliedern, einer sachverständigen Person für Ethik, einer sachverständigen Person für Recht auch zwei Patientenvertreter*innen plus zwei Stellvertreter*innen. Die Kommission tagt sechs Mal im Jahr für je zwei Stunden und ist bei der Ärztekammer Nordrhein angesiedelt.

Erweiterte Landesausschüsse

Erweiterte Landesausschüsse befassen sich mit Zulassungsanträgen von Ärzteteams zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§116b SGB V). Dabei geht es insbesondere um die Behandlung schwer therapierbarer, komplexer und seltener Erkrankungen, für die eine spezielle fachärztliche Qualifikation notwendig ist. Dazu gehören Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Tuberkulose und HIV/AIDS. Grundsätzlich sollen sowohl ambulant tätige Vertragsärzt*innen als auch Krankenhausärzt*innen an der (ambulanten) Versorgung dieser Patientengruppen teilnehmen.

Patientenvertreter*innen haben ein Mitberatungsrecht. In NRW gibt es zwei erweiterte Landesausschüsse (Nordrhein und Westfalen-Lippe). Diese setzen sich aus den Mitgliedern der Landesausschüsse der Bedarfsplanung und – erweitert – der Krankenhausgesellschaft NRW zusammen. Die möglichen neun Patientenvertreter*innen je erweitertem Landesausschuss werden über ein digitales Umlaufverfahren an den Entscheidungen beteiligt.

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