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Überblick

Wie viele Haus- oder Fachärzt*innen soll es in einer Region geben? Wie viele sind genug, ab wann ist ein Mangel an Ärzt*innen erkennbar? Wo kann sich ein*e Mediziner*in niederlassen? Dies wird durch die Bedarfsplanung geregelt. Sie beschäftigt sich mit der Verteilung der Ärzteschaft je Planungsregion und stellt die ambulante, wohnortnahe Versorgung der gesetzlich versicherten Bevölkerung sicher. Auf Bundesebene erstellt und reformiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanungsrichtlinie. Dort sind wichtige Kennwerte für die konkrete Ausgestaltung der Bedarfsplanung in den Regionen formuliert und auch Hinweise zur Barrierefreiheit in der Versorgung enthalten. Das Bundesministerium für Gesundheit konkretisiert in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte einige Inhalte der Bedarfsplanungsrichtlinie.

Landesausschüsse

Landesausschüsse sind nach § 90 SGB V Gremien der Bedarfsplanung. Sie werden aus Vertreter*innen der Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen gebildet. Sie übernehmen in der Bedarfsplanung übergreifende Koordinierungsaufgaben, z.B. die Zulassungssteuerung oder die Berechnung der notwendigen Arztsitze pro Bezirk. Sie stellen auch eine Über- und Unterversorgung fest und können Zulassungsbeschränkungen verordnen. In NRW gibt es zwei Landesausschüsse, je einen für Nordrhein und Westfalen-Lippe. In beiden Ausschüssen können sich jeweils neun Patientenvertreter*innen mit einem Stellungnahme- und Mitspracherecht einbringen. Die Patientenvertretung in den Landesausschüssen wird über digitale Umlaufverfahren mit Bitte um Stellungnahme an der Bedarfsplanung beteiligt. Zudem finden zwei Mal im Jahr Sitzungen statt.

Zulassungsausschüsse

Zulassungsausschüsse sind in §96 SGB V gesetzlich fixiert und kümmern sich um die Kassenzulassung von Vertragsärzt*innen, Vertragszahnärzt*innen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB), Ermächtigungen von Krankenhausärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen. Ebenso bestimmen diese, ob eine Zulassung entzogen oder eine Ermächtigung widerrufen werden muss. In NRW gibt es insgesamt acht Zulassungsausschüsse, vier davon im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und vier weitere im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung und Westfalen-Lippe, jeweils mit drei Sitzen für Patientenvertreter*innen. Dazu kommen zwei Zulassungsausschüsse für Psychotherapeut*innen mit je vier Sitzen für Patientenvertreter*innen. Zulassungsausschüsse tagen meist einmal im Monat. Im Regelfall dauern die Sitzungen zwischen dreißig bis neunzig Minuten und finden größtenteils vor Ort statt, manche tagen digital.

Berufungsausschüsse

Berufungsausschüsse befassen sich gemäß § 97 SGB V mit Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse durch die antragstellenden Ärzt*innen. In NRW gibt es für Westfalen-Lippe sowie Nordrhein je einen Berufungsausschuss mit je maximal drei Patientenvertreter*innen. Sie tagen monatlich. Gegen ihre Entscheidungen kann man nur noch vor dem Sozialgericht klagen.

Erweiterte Landesausschüsse

Erweiterte Landesausschüsse befassen sich mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (§116b SGB V). Dabei geht es insbesondere um die Behandlung schwer therapierbarer, komplexer und seltener Erkrankungen, für die eine spezielle fachärztliche Qualifikation notwendig ist. Dazu gehören Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Tuberkulose und HIV/AIDS. Grundsätzlich sollen sowohl ambulant tätige Vertragsärzt*innen als auch Krankenhausärzt*innen an der (ambulanten) Versorgung dieser Patientengruppen teilnehmen. Patientenvertreter*innen haben ein Mitberatungsrecht. In NRW gibt es zwei erweiterte Landesausschüsse, analog zu den regulären Landesausschüssen. Die möglichen neun Patientenvertreter*innen je Landesausschuss werden über ein digitales Umlaufverfahren an den Entscheidungen beteiligt.

Gemeinsames Landesgremium

Das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V ist nicht explizit Bestandteil der Bedarfsplanung, beschäftigt sich jedoch ebenfalls mit Versorgungsfragen und kann vom für Gesundheit zuständigem Landesministerium eingerichtet werden. Gesetzlich vorgesehen sind in dem Gremium Vertreter*innen der Landesregierung, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft. In Nordrhein-Westfalen werden auch Patientenorganisationen beteiligt. Die Landesgremien können Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Versorgung abgeben und Modellprojekte initiieren.

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