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Bedarfsplanungs-Richtlinie

Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung.

In der Bedarfsplanungs-Richtlinie wird der Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen (einschließlich der psychotherapeutischen) Versorgung definiert, insbesondere zu den Verhältniszahlen (Anzahl Einwohner pro Arzt), den räumlichen Planungsbereichen, den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen, sowie der Feststellung eines über- oder unterdurchschnittlichen Versorgungsniveaus.

Nachzulesen unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/4/

Sozialgesetzbuch § 140f SGB V

Die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patient*innen ist geregelt im Sozialgesetzbuch V § 140 f. Relevant für die Beteiligung sind:

  • § 140f Absatz 2 SGB V: Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA
  • § 140f Absatz 3 SGB V: Mitberatungs- und Antragsrecht auf der Länderebene
  • § 140f Absatz 5 SGB V: Regelung zur Erstattung von Reisekosten, Verdienstausfall und Entschädigungspauschale
  • § 140f Absatz 6 SGB V: Unterstützung bei der Durchführung der Mitberatungsrechte durch die Stabstelle Patientenbeteiligung
  • Zum Nachlesen: SGB V S 140f – Gesetze im Internet

Patientenbeteiligungsverordnung

Gemäß § 140g SGB V ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt , durch Rechtsverordnung maßgebliche Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen von Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen zu bestimmen. Das betrifft die Voraussetzungen für die Anerkennung, Erfordernisse and die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung.

Weiterhin ist das BMG ermächtigt, Verfahren zur Patientenbeteiligung zu regeln.

Hiervon hat das BMG mit der Patientenbeteiligungsverordnung vom 19.12.2003 Gebrauch gemacht.

Zum Nachlesen: PatBeteiligungsV – Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (gesetze-im-internet.de)