Zulassungsausschuss


Im fünften Sozialgesetzbuch (§140f Abs. 3 SGB V) ist verankert, dass Patient*innen in besonderen Fällen in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen vertreten sein müssen.

Was sind Zulassungsausschüsse nach §96 SGB V?

Zulassungsausschüsse sind Gremien der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie kümmern sich vor allem um Fragen der Bedarfsplanung in der Region, in der der Zulassungsausschuss tätig ist. Dabei geht es insbesondere um die Kassenzulassung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten. Die Zulassungsausschüsse entscheiden auch über

  • das Ruhen einer Zulassung, die Entziehung einer Zulassung und über das Ende einer Zulassung,
  • die Ermächtigungen für Krankenhausärzte, die dann ambulante Leistungen erbringen dürfen,
  • die ausnahmsweise Besetzung von Vertragsarztsitzen.

Patientenvertreterinnen und –vertreter dürfen über die ausnahmsweise Besetzung von zusätzlichen Vertragsarztsitzen (§101 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 SGB V), eine sogenannte Sonderbedarfszulassung, mitberaten. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine bestimmte Facharztgruppe nicht bedarfsgerecht ambulant vertreten ist. Patientenvertreterinnen und –vertreter können gerade vor dem Hintergrund der eigenen Betroffenheit eine wichtige Position in den Diskussionen einnehmen. Zu den weiteren Beratungsthemen gehören die Befristung einer Zulassung, wenn der maximale Versorgungsgrad bereits erreicht ist (§19 Abs. 4 Ärzte-ZV) oder die Durchführung von Nachbesetzungsverfahren von frei gewordenen Kassenarztsitzen. Zusätzlich können Patientenvertreterinnen und –vertreter über die wichtige Frage der Ermächtigung von Ärzten mitdiskutieren. Dabei geht es insbesondere darum, wer neben den niedergelassenen Ärzten zusätzlich Leistungen in der ambulanten Versorgung anbieten darf.

Im Zulassungsausschuss sind neben dem Vorsitzenden drei Beisitzer aus der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, sowie drei Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen beteiligt. Die Zahl der Patientenvertreter/-innen soll die Zahl der Krankenkassenvertreter nicht überschreiten.

§ 96  SGB V: rechtliche Grundlage Zulassungsausschüsse

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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Die Zulassungsausschüsse im Einzelnen

  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Köln KV-No
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Köln-Aachen KV-No
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf Kammer I KV-No
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf-Duisburg Kammer II KV-No
  • Zulassungsausschuss für Psychotherapie KV-No
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Arnsberg I KV-WL
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Arnsberg II KV-WL
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Münster KV-WL
  • Zulassungsausschuss Regierungsbezirk Detmold KV-WL
  • Zulassungsausschuss für Psychotherapie KV-WL
  • Zulassungsausschuss KZV-No
  • Zulassungsausschuss KZV-WL

 

Versorgungsregion KV Nordrhein

Hier erfahren Sie mehr über die Zulassungsausschüsse in Nordrhein. 

 

Versorgungsregionen KV Westfalen-Lippe

Hier erfahren Sie mehr über die Zulassungsausschüsse in Westfalen-Lippe.

Quelle: kvwl.de