Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)


Hauptaufgabe des G-BA ist es, durch Richtlinien die Inhalte der gesundheitlichen Versorgung genauer zu bestimmen und schließlich zu entscheiden, welche Leistungen von der GKV gezahlt werden. Somit erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag: Alle gesetzlich versicherten Patienten*innen gut zu versorgen. Ebenso beschließt der G-BA Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Krankenhäuser und Praxen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Die Schritte und Strukturen, mit denen der G-BA zu Entscheidungen kommt, sind in der Verfahrensordnung und Geschäftsordnung festgelegt. In Deutschland trifft der Gesetzgeber die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherten. Der Gesetzgeber hat den G-BA als höchstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung benannt, um den Leistungskatalog der Krankenkassen nach aktuellem Stand der medizinischen Erkenntnis zu konkretisieren und zu erweitern. Die Rechtsaufsicht nimmt das Bundesministerium für Gesundheit wahr.

Der G-BA wird von den vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im Gesundheitssystem gebildet:

 

Der Geschäftsstelle des G-BA ist eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert. Die Stabsstelle unterstützt Patientenvertreter*innen bei ihrer meist ehrenamtlichen Arbeit im G-BA.