Patientenbeteiligung bei den Medizinischen Diensten (Früher: MDKen)
Veröffentlicht am: 02.03.2020 | Medizinischer Dienst MD, Neuigkeiten | Keine Kommentare »
- Es sind mindestens 2 Frauen und 2 Männer als Patientenvertreter*innen zu benennen.
- Die Vertreter dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder soziale Pflegeversicherung erbringen.
Damit sind also Mitarbeiter*innen von Krankenhäusern, Ärzten, pharmazeutischen Unternehmen und anderen Leistungserbringern bzw. Leistungserbringerverbänden nicht benennungsfähig.
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Gremium der Medizinischen Dienste. Er entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten, verabschiedet den Haushalt und wählt die Geschäftsführung (nunmehr Vorstand). Für die tägliche Arbeit der Medizinischen Dienste ist die hauptamtliche Geschäftsführung/ Vorstand zuständig.
In diesen Verwaltungsräten sitzen neben den Patientenvertreter*innen auch 16 stimmberechtigte Vertreter der Einzelkassenverbände sowie zwei nicht stimmberechtigte Vertreter der Ärzte- und Pflegekammern bzw. der Pflegeverbände.
Quelle: B.A.G Selbsthilfe
Der Medizinische Dienst soll unabhängiger, transparenter und effektiver arbeiten.