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Überblick

In den Städten und Gemeinden äußern sich die Folgen politischer Entscheidungen unmittelbar. Auf kommunaler Ebene zeigen sich Ärztemangel, die qualitativen Mängel eines Krankenhauses oder auch die fehlende Barrierefreiheit von Arztpraxen. Die Kommunen sind somit auch der Ort, an dem Probleme im Gesundheitswesen durch die direkte Betroffenheit gut thematisiert werden können. In den Kommunen gibt es eine Vielzahl von Gremien, die Sitze und Mitspracherechte für Patientenvertreter*innen vorsehen. Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist hierbei sicherlich das Gremium, das durch die Integration verschiedenster Akteure am besten Bewegungen anstoßen kann – sei es durch Beschlüsse zwischen den beteiligten Akteuren wie auch durch einvernehmliche Empfehlungen gegenüber der Stadtpolitik.

Weiterführende Materialien:

Kommunale Gesundheitskonferenzen

Kommunale Gesundheitskonferenzen (KGK‘en) sind seit 1998 in Paragraph 24 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW (§ 24 ÖGDG) verankert. Sie dienen dem Ziel, den Austausch kommunaler Akteure des Gesundheitswesens zu fördern, gemeinsame Themen und Bedarfe zu identifizieren und diese im Rahmen einvernehmlicher Empfehlungen zusammenzufassen, die dem Stadtrat oder Kreistag zugeleitet werden. Patientenvertreter*innen sind in der Praxis meist durch die Selbsthilfe, die Senioren- und Inklusionsvertretungen, Patientenberatungsstellen oder andere Akteure, die sich für die Belange der Patient*innen vor Ort einsetzen, in der Gesundheitskonferenz vertreten. Einige KGK’en setzen Arbeitsgruppen ein. In diesen Arbeitsgruppen findet die inhaltliche Arbeit der KGK statt. Die Mitwirkung durch Patientenvertreter*innen erfolgt darüber hinaus im Plenum. Hier werden unter anderem die Ergebnisse der Arbeitsgruppen diskutiert. Das Plenum beschließt im Idealfall einvernehmlich Empfehlungen für den Stadtrat und den Gesundheitsausschuss oder formuliert selbstverpflichtende Handlungsempfehlungen.

Weiterführende Materialien:

Konferenz Alter und Pflege

Die Kommunalen Konferenzen Alter und Pflege (KKAP) werden im Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) konkretisiert. Die KKAP wirken nach §8 APG bei der Sicherung und Weiterentwicklung der örtlichen Pflegeangebote mit und werden von den Stadträten bzw. Kreistagen eingerichtet. Zur kommunalen Pflegeplanung und Pflegeversorgung gehört zum Beispiel die Schaffung altengerechter Quartiersstrukturen sowie der Aufbau von Unterstützungsstrukturen für pflegende Angehörige.

Inklusions- und Seniorenbeiräte

Nach § 27a der Gemeindeordnung von NRW (GO NRW) können Kommunen „zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren […], von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen.“ So haben inzwischen viele Kommunen in NRW Beiräte für Senior*innen und Menschen mit Behinderungen eingerichtet, die als Interessenvertretung der entsprechenden Gruppen unter anderem auch Themen des Gesundheitswesens aufgreifen. Meist sind sie dazu berechtigt, Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschlüssen der Fachausschüsse des Stadt- oder Gemeinderates abzugeben und Anfragen an die Ausschüsse zu stellen. Häufig sind die Beiräte auch in den Gesundheitskonferenzen und den Konferenzen Alter und Pflege vertreten.

Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften

Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (PSAG’en) sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen und Einrichtungen, die in der psychosozialen und psychiatrischen Arbeit tätig sind. Das sind zum Beispiel ambulante Dienste, Wohlfahrtsverbände, Fachämter der Stadtverwaltung, die Sozialdienste der Krankenhäuser wie auch Selbsthilfeorganisationen und Angehörigenvereinigungen. Eine PSAG dient dem Ziel, die gesellschaftliche Teilhabe von Psychisch- und Suchterkrankten zu verbessern. Dort können sich explizit auch Angehörige und Betroffene engagieren. Zielsetzungen können zum Beispiel der Aufbau von Kooperationen, die Suche nach Lösungen bei Versorgungslücken, der Informationsaustausch und die Vertretung der Interessen von Betroffenen gegenüber der Kommunalpolitik sein. Meist gibt es Arbeitskreise sowie Projektgruppen, die sich mit verschiedenen Themenschwerpunkten auseinandersetzen, zum Beispiel Sucht, Wohnungslosigkeit oder Fragen zur Erwerbstätigkeit.

Gesunde Städte-Netzwerk

Im Gesunde Städte-Netzwerk, das 1989 gegründet wurde, sind derzeit rund zwanzig Kommunen in NRW vertreten. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Umsetzung eines 9-Punkte-Programms, das insbesondere Grundsätze zur Zusammenarbeit enthält. Darin wird jedoch auch das Ziel formuliert, in den beteiligten Kommunen Angebote und Ideen für gesundheitsbewusstes Verhalten und entsprechende Lebensstile zu entwickeln und dabei die Bürger*innen verstärkt einzubinden. Das Netzwerk soll die Gesundheitslandschaft durch das gegenseitige Voneinander-Lernen verbessern und neue, hierfür nützliche Strukturen schaffen. Die beteiligten Kommunen entsenden paritätisch sowohl kommunale wie auch Vertreter*innen der Zivilgesellschaft in das Netzwerk, um die Bürgerpräsenz zu verstärken.

Gesundheitsausschüsse

Die Stadträte und Kreistage der Kommunen bilden Ausschüsse, um Fachdiskussionen zu führen und Entscheidungen vorzubereiten. Hierzu zählen auch die Gesundheitsausschüsse, die in jeder Kommune unterschiedlich bezeichnet werden können. In diesen diskutieren die gewählten Ratsmitglieder Beschlussvorlagen, die dem Kommunalparlament zur abschließenden Entscheidung vorgelegt werden. In den Gesundheitsausschüssen sitzen nicht nur Kommunalpolitiker*innen. Dort können nach § 58 GO NRW auch Bürger*innen als sogenannte „sachkundige Bürger*innen“ aktiv werden. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich die im Ausschuss vertretenen Fraktionen wünschen, eine spezielle Perspektive einer Bevölkerungsgruppe oder Fachexpert*innen in die Arbeit des Ausschusses zu integrieren. Jede Fraktion kann hierfür sachkundige Bürger*innen berufen und durch den Stadtrat wählen lassen. Diese haben dann ein Stimmrecht – wie die Ratsmitglieder! Eine Variante hiervon sind „sachkundige Einwohner*innen“, die ähnlich nominiert werden, jedoch kein Stimmrecht, sondern lediglich ein Mitspracherecht haben. Um als sachkundige*r Bürger*in benannt zu werden, muss man die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates aufweisen, mindestens 18 Jahre alt sein und in der Kommune seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Falle der sachkundigen Einwohner*innen ist die Staatsangehörigkeit nicht von Bedeutung.

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